Riednuss in Rheinhessen war ein Versuchsbetrieb im Jahr 2025. Ein anderer Versuch fand in Bayern statt. Mit dem Ergebnis war Riednuss-Betriebsleiter Frank Flasche zufrieden, will aber bei Details den Veröffentlichungen der amtlichen Stellen nicht vorgreifen. Das wichtigste Ergebnis aus seiner Sicht: Es war kein Rückstandswert nachweisbar – und damit könne SpinTor auch in Biobetrieben eingesetzt werden, die nach Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind. Die Projektleitung für den Versuch lag beim hessischen Pflanzenschutzdienst beim Regierungspräsidium Gießen, an das sich Pflanzenschutzberater auch wenden können, so Flasche. Neben dem Pflanzenschutzdienst Hessen und dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen war auch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft an dem Versuch beteiligt. Dort können sich auch Pflanzenschutzberater aus anderen Bundesländern informieren.
Denn ohne eine Genehmigung der jeweils zuständigen Pflanzenschutzbehörde darf SpinTor nicht eingesetzt werden. Die Auflagen in Hessen – und an denen orientiere sich auch Bayern – sind laut Frank Flasche, der auch für dieses Jahr eine Genehmigung zum SpinTor-Einsatz erhalten hat, ansonsten klar: SpinTor darf demnach zur Befallsminderung im Freiland eingesetzt werden (nach ansteigendem Flug mit 0,075 l/ha/m; max. 0,3 l/ha und Jahr). Dabei darf es maximal zwei Anwendungen geben mit einer Wartezeit von 28 Tagen. Der Flug der Walnussfruchtfliege muss (mit Gelbtafeln) überwacht und dokumentiert werden. Ein Einsatz bei Nüssen, die unreif mit Schale genutzt werden, ist nicht zulässig.
Bislang gibt es laut Frank Flasche zwei Betriebe, die in Deutschland eine Zulassung haben. Die Antragstellung erfolgt über die zuständige Fachbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Das sind meist die Pflanzenschutzdienste, Pflanzenschutzberater oder Fachberater bei den jeweiligen Landesbehörden. In Bayern und Hessen sind laut Flasche Genehmigungen unter den genannten Bedingungen ab sofort möglich. Erfahrungsgemäß öffnen sich dann auch die Wege für einzelbetriebliche Genehmigungen für landwirtschaftliche Betriebe in anderen Bundesländern. Dabei können die Vorschriften zur Ausbringung des Insektizids variieren. Auf den Internetseiten der Behörden sind noch keine Hinweise zu der Entscheidung.
Wichtig: Der Einsatz ist nur in Betrieben nach entsprechender Genehmigung zugelassen, nicht für Privatpersonen.
Eine Übersicht zu Krankheiten und Schädlingen an Walnuss-Bäumen und Hasenüssen gibt auch eine Broschüre der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
